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SWK 34, 5. Dezember 2007, Seite 65

Vergnügungssteuer Wien

§ 6 Abs. 6 VGSG normiert zwar, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Vergnügungssteuer erst mit Ablauf des Kalendermonates endet, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst von der Beendigung des Haltens des Apparates Kenntnis erlangt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt aber die Abmeldung eines Apparates eine vorangegangene gesetzmäßige Anmeldung voraus. Ist für das Ende der Steuerpflicht nicht die Abmeldung des Apparates von Bedeutung, weil keine gesetzmäßige Anmeldung erfolgt ist, besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Vergnügungssteuer nur für den Zeitraum (die Monate) des tatsächlichen Haltens des Apparates. - (§ 6 Abs. 6 VGSG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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