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SWK 34, 5. Dezember 2007, Seite 988

Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 WTBG

(BMF) - Nach § 91 Abs. 1 WTBG sind Berufsberechtigte zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht.

Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen u. a. persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Klienten, aber auch der Inhalt der Beratung. Welche Rechtsfragen ein Klient mit seinem Parteienvertreter bespricht, unterliegt der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht. Daher unterliegen auch diesbezügliche Schriftstücke (z. B. Anfragen, Rechtsauskünfte, Aktenvermerke) der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 91 WTBG. (

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