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EuGH: Keine Gesellschaftsteuerpflicht bei Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft ins Inland
Auffassung der Finanzverwaltung zu § 2 Z 5 KVG nicht gemeinschaftsrechtskonform
In konsequenter Fortsetzung seiner Rechtsprechung zur Sitzverlegunghat der EuGH in der Rs. Ing. Auer (C-251/06 vom ) nunmehr festgestellt, dass auch die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in das Inland keine Gesellschaftsteuer auslöst. Dies gilt insbesondere auch in jenem Fall, in welchem der Wegzugsstaat auf die Erhebung von Gesellschaftssteuer gänzlich verzichtet hat.
1. Ausgangsfall und Vorlagefrage
Der dem EuGH vorgelegte Fall betraf eine österreichische GmbH, die von ihrer deutschen Alleingesellschafterin, einer deutschen AG, errichtet wurde. Der Ort der Geschäftsleitung der österreichischen GmbH befand sich am Sitz der Alleingesellschafterin in Deutschland. Nach einer (nicht verfahrensgegenständlichen) Zuschussleistung der deutschen Alleingesellschafterin in die österreichische GmbH brachte Herr Ing. Auer sein in Österreich betriebenes Einzelunternehmen in die GmbH ein. Im Zuge der Einbringung wurde Herr Ing. Auer, der in Österreich wohnhaft war, zum Geschäftsführer der GmbH bestellt, und ihm wurde ein Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt. Durch seine Bestellung zum Geschäftsführer wechselte der Ort der Geschäftsleitung nach ...