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Verkehrsabsetzbetrag bereits verfassungswidrig?
Diskriminierung bestimmter Arbeitnehmer
Das Pendlerpauschale wurde in den letzten Jahren wiederholt angehoben. Seit dem Inkrafttreten des EStG 1988 ist es auf mehr als das Doppelte angestiegen. Zu einer Anpassung des Verkehrsabsetzbetrags ist es nicht gekommen: Die Fahrtkosten sind zwar auch bei Arbeitnehmern mit einer täglichen Anreise bis 20 km (einfache Fahrtstrecke) angestiegen. Sie werden aber unverändert durch den Betrag von 291 Euro abgegolten. Ein Absetzbetrag, der den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entspricht, bedeutet nicht nur einen erheblichen Nachteil gegenüber den Beziehern betrieblicher Einkünfte. Er diskriminiert - m. E. verfassungsrechtlich bedeutsam - bereits innerhalb der Arbeitnehmerschaft.
1. Pauschalierung der Werbungskosten
Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bilden Werbungskosten (). Sie sind - im Unterschied zu den Einkünften aus den betrieblichen Einkunftsarten (§§ 21 bis 23 EStG 1988) - durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Nur wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km beträgt, wird zusätzlich das kleine Pendlerpauschale gewährt; das große Pendlerpauschale kann in Anspruch genommen werden, wen...