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SWK 16, 1. Juni 2007, Seite 30

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

Die Ausschüttung eines Gewinnes an die Muttergesellschaft allein ist genauso wenig unangemessen wie die Aufnahme eines Darlehens von einem Unternehmen im Ausland. Erst durch eine Kette von Rechtshandlungen, die etwa Darlehensgewährung und Ausschüttung in einem Kreislauf verbindet, kann allenfalls eine missbräuchliche Gestaltung erreicht werden. - (§ 22 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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