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ÖKL-Richtwerte zur Schätzung von Betriebsausgaben
Finanzverwaltung gegen die Ansicht des UFS?
Im Rahmen der zweiten Überarbeitung des Auslegungsbehelfs zum Einkommensteuergesetz wurde eine Vielzahl von land- und forstwirtschaftlichen Fragen behandelt. Unter anderem auch die Erbringung von Leistungen durch einen Landwirt an einen (eigenen oder fremden) Gewerbebetrieb.
1. Sachverhalt
Ein pauschalierter Land- und Forstwirt verwendet einen - im Betriebsvermögen der Landwirtschaft befindlichen - Traktor für Leistungen an einen (eigenen oder fremden) Gewerbebetrieb. Dabei werden ausschließlich die Maschinenstunden lt. ÖKL verrechnet.
2. LuF PauschVO 2006
§ 6 Abs. 2 LuF PauschVO 2006 normiert Folgendes: Wird beim land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb das Entgelt überwiegend für die Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten gegenüber Nichtlandwirten geleistet, so können wahlweise 50 % der gesamten Einnahmen als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden, oder der Gewinn ist durch eine gesonderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die ÖKL-Richtwerte können zur Ermittlung der Betriebsausgaben jedoch nicht herangezogen werden. Selbst Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die nur aufgrund ihrer Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, werden ebe...