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Wiederaufnahme des Verfahrens auf dem Prüfstand
Derzeitige Ausgestaltung verfahrensfeindlich und unökonomisch
Der VwGH hat den Wiederaufnahmebescheiden bescheinigt, in "kaum zu überbietender Weise Unklarheit zu schaffen".Problematisch in Sachen Wiederaufnahme ist aber nicht nur die Gestaltung der Bescheide. So kann die Berufungsbehörde keine selbst ermittelten Wiederaufnahmegründe ins Verfahren einbringen, was zu unnötigen Verzögerungen führt. Auch die weitgehende Nichtbeachtung der gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Wiederaufnahmegründe durch die Finanzbehörden, die laufend zu Bescheidaufhebungen durch Berufungsbehörden und den VwGH mit Nachholung nicht oder nur teilweise ermittelter Wiederaufnahmegründe führt, ist einem raschen Verfahrensfortgang nicht dienlich. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme hat einen umfassenden Neuorientierungsbedarf.
1. Zu den Wiederaufnahmebescheiden
1.1.
Der Bw. ersuchte die Finanzbehörde nach einer abgabenbehördlichen Prüfung um Verlängerung der Rechtsmittelfrist "hinsichtlich der im Betreff befindlichen Bescheide". Diese bezeichnete er mit "Umsatzsteuer 1997 bis 2000 und Einkommensteuer 1997 bis 2000". Die Finanzbehörde verlängerte die Rechtsmittelfrist für die Abgabenbescheide, nicht aber für die Wiederaufnahmebesche...