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Richtlinien zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften
Die Rechtsansicht des BMF zu § 188 BAO
1. Anwendungsbereich des § 188 BAO
Die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften setzt (nach § 188 Abs. 1 BAO) voraus, dass mehrere Personen beteiligt sind an Einkünften aus
• Land- und Forstwirtschaft,
• Gewerbebetrieb,
• selbständiger Arbeit,
• Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens.
Ob eine solche Einkunftsart vorliegt, richtet sich nach dem EStG 1988.
S. S 639Beteiligte im Sinn des § 188 Abs. 1 BAO bzw. Teilhaber im Sinn des § 188 Abs. 3 BAO sind nicht nur natürliche oder juristische Personen. Auch Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit können gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.
Mehrere Beteiligte liegen beispielsweise vor bei einer OG, KG, GesBR, Miteigentumsgemeinschaft, unechten (atypischen) stillen Gesellschaft.
Zum Begriff der Mitunternehmerschaft siehe z. B. EStR 2000, Rz 5802-5830; zur Miteigentumsgemeinschaft siehe z. B. EStR 2000, Rz. 6526-6534.
Die einheitliche Feststellung von Einkünften setzt voraus, dass die Beteiligten dieselbe Einkunftsart erzielen (z. B. ). Daher dürfen in die Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht Einkunftsanteile einbezogen werden, deren Quelle zum Betriebsvermögen der Beteiligten gehören (z. B. ). Siehe auch EStR...