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KommSt: Selbstbemessung
• Die Abgabenbehörde ist verpflichtet, die zugelassene Selbstbemessung (Kommunalsteuer) durch den Steuerpflichtigen zu überprüfen und - soweit sie es wegen deren Unrichtigkeit nicht bei der Selbstbemessung bewenden lassen kann - die Abgabe gemäß § 153 Abs. 2 der Steiermärkischen LAO durch Bescheid richtig festzusetzen. Auf einen solchen Bescheid hat der Abgabenpflichtige einen Anspruch, wenn über die Richtigkeit der Selbstbemessung Meinungsverschiedenheit besteht. - (§ 153 Abs. 2 Stmk. LAO), (Zurückweisung)
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