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Kommunalsteuerschuld
• Der Kommanditist wird im Grunde des § 6 KommStG 1993 kraft Gesetzes unmittelbar und neben der KG Abgabenschuldner der Kommunalsteuerschuld des (auch) für seine Rechnung betriebenen Unternehmens, der KG. - (§ 6 KommStG), (Abweisung)
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