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SWK 33, 20. November 2007, Seite 64

Verspätungszuschlag: Ermessen

Der Abgabenbehörde steht, sowohl bei der Frage der Zuschlagsfestsetzung dem Grunde nach als auch bei der Festlegung des Ausmaßes des Verspätungszuschlages, Ermessen zu. Solche Ermessensentscheidungen sind zu begründen. Die Begründung hat die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. - (§ 135 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

"Vorliegendenfalls hat sich die belangte Behörde darauf gestützt, dass schon seit dem Jahr 1993 einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorläge, aus der sich die Kommunalsteuerpflicht für die gegenständlichen Geschäftsführerbezüge ergäbe. Dem hält die beschwerdeführende Gesellschaft entgegen, dass zu einem Sachverhalt wie dem vorliegenden - ein Rechtsanwalt als Geschäftsführer einer Holding-GmbH - jegliche Rechtsprechung gefehlt habe. Dass sich ein Rechtsanwalt nach seiner eigenen beruflichen Standesauffassung nicht als Dienstnehmer oder gar arbeitnehmerähnlich betrachte, sei leicht nachvollziehbar. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführe...

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