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KommSt: Selbstbemessung
• Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 153 Abs 1 NÖ AO 1977 gilt die Abgabe durch die Einreichung der Kommunalsteuererklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Somit kommt der Einreichung der Erklärung kraft gesetzlicher Anordnung die Rechtswirkung einer bescheidmäßigen Festsetzung zu. Die Änderung einer bescheidmäßig festgesetzten bzw. kraft Gesetzes als festgesetzt geltenden Abgabe bedarf einer Grundlage im Verfahrensrecht. Den Selbstbemessungserklärungen kommt bis zur bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung kraft Gesetzes die Wirkung der Abgabenfestsetzung zu, die bis dahin eine Rückforderung ausschließt. Erst mit einer - von der Selbstbemessung abweichenden - bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung wird aus der Unrichtigkeit der Selbstbemessung ein einer Rückzahlung gemäß § 187 Abs. 1 NÖ AO 1977 zugänglicher zu Unrecht entrichteter Abgabenbetrag. - (§ 153 Abs. 1 NÖ LAO), (Abweisung)
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