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Ertragsteuerliche Liebhaberei bei nebenberuflicher Rechtsanwaltstätigkeit
Für die Beurteilung einer Betätigung gemäß § 1 Abs. 1 LVO hat die Abgabenbehörde nach dem Erkenntnis des , jene Gründe darzutun, die dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige bereits zu Beginn des Streitzeitraumes hätte erkennen müssen, dass seine Betätigung niemals erfolgbringend sein würde, sodass mangels Einstellung der Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt Liebhaberei anzunehmen ist. Eine Betätigung ist "niemals erfolgbringend" im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn sich der Steuerpflichtige (schon) zu Beginn des Streitzeitraumes - von da an gerechnet und unbesehen möglicher Zufallsgewinne - bei im Wesentlichen unveränderter Fortsetzung (Anmerkung: Der Steuerpflichtige hat im Berufungsfall keine strukturverbessernden Maßnahmen gesetzt) keine Hoffnung auf einen zukünftigen Gesamterfolg in einem angemessenen Zeitraum machen durfte. (-G/07)