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Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Z 14 lautet:
"14. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften hinsichtlich des dem Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teiles des Einkommens nach Maßgabe des § 6b. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird. Die letztmalige Anwendung von § 5 Z 14 und § 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/200x nach § 26a Abs. 21 sowie die Umstellung nach § 26a Abs. 19 stellen keine Aufgabe des begünstigten Zwecks dar."
EB: Um den Intentionen der Leitlinien zur Vermeidung einer Überförderung zu entsprechen, soll die Steuerfreiheit der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften generell auf den Finanzierungsbereich im Sinne des § 6b eingeschränkt werden. Für bereits bestehende Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften enthält § 26a Abs. 19 eine Übergangsregelung, wonach der Veranlagungsbereich weiterhin für fünf Jahre nach Eintragung ins Firmenbuch, längstens aber bis 2010 steuerfrei bleibt.