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SWK 33, 20. November 2007, Seite T 181

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 3 lautet die Z 3:

"3. Ausschüttungen aus Anteilen und aus Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens 25 000 Euro, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgegeben worden sind. Die Befreiung erfolgt im Wege der Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung. Die Befreiung gilt nicht für Ausschüttungen von solchen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf Grund von Ausschüttungsbeschlüssen nach dem Zeitpunkt einer Veröffentlichung im Sinne des § 6b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, in der die Kapitalgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr erfüllt, nicht mehr genannt ist."

EB: Da künftig Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auch in Rechtsform der GmbH gegründet werden können, ist eine entsprechende Erweiterung erforderlich.

S. T 1822. In § 124b wird nach Z 141 folgende Z 142 eingefügt:

"142. § 27 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/200x tritt mit in Kraft."

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