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SWK 12, 20. April 2007, Seite 24

Alkoholsteuergesetz

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 AlkStG ist die Betriebsbewilligung für eine Verschlussbrennerei zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre und das Recht, die Verschlussbrennerei zu betreiben, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist. - (§ 25 Abs. 1 Z 1 AlkStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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