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Mieterinvestition: Investitionsprämie
• Mieterinvestitionen als solche erfüllen i. d. R. die vorstehend genannten Voraussetzungen für ein Gebäude (räumliche Umfriedung etc.) nicht. Sie sind daher im Normalfall nicht als Gebäude S. R 24i. S. d. § 108e Abs. 2 EStG anzusehen und damit nicht von der Investitionsprämie ausgeschlossen. Anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise die Mieterinvestition für sich als Gebäude einzustufen ist; solches kann insbesondere im Fall einer gänzlichen Aufstockung eines Gebäudes durch den Mieter oder im Falle eines vom Mieter getätigten Zubaus zutreffen. - (§ 108e Abs. 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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