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Zollrecht: Säumniszinsen
• Gemäß Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Der Abgabenbetrag ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind nach § 80 ZollR-DG Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. - (§ 80 ZollR-DG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0037)