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SWK 12, 20. April 2007, Seite 23

Zollrecht: Säumniszinsen

Gemäß Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Der Abgabenbetrag ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten. Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind nach § 80 ZollR-DG Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. - (§ 80 ZollR-DG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(, 0037)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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