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SWK 12, 20. April 2007, Seite 433

Praxisfragen zu den Aufzeichnungsverpflichtungen nach dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006

Verletzung der neuen Formalkriterien führt nicht zur Schätzungsbefugnis

Alexander Hofmann

Mit den Änderungen der BAO durch das Betrugsbekämpfungsgesetz2006, der dazu ergangenen Barbewegungsverordnungsowie dem diese VO erläuternden Durchführungserlasskam bzw. kommt es auf dem Gebiet der Losungsaufzeichnungen zu weitreichenden Änderungen,welche in der Praxis erhebliche Probleme und Fragen aufwerfen. Nur einige davon sollen und können in diesem Beitrag behandelt und einer Lösung zugeführt werden.

1. Vereinfachte Losungsermittlung

§ 3 der Barbewegungs-VO beschreibt als einzige Methode der vereinfachten Losungsermittlung die Rückrechnung der Bareingänge aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand, dem sogenannten "Kassasturz". Daraus ist aber meiner Meinung nach nicht zu schließen, dass dies die einzige Methode der vereinfachten Losungsermittlung (unter 150.000 Euro) sein kann. Insbesondere die bisher verwendete (eindimensionale) "Stricherlliste", welche in dieser Form lt. Erlass nicht als Einzelaufzeichnung geführt werden darf, ist als vereinfachte Losungsermittlung jedenfalls weiter anwendbar. Dies ist aus dem Größenschluss heraus ableitbar, dass es unverständlich wäre, wenn eine Form der vereinfachten Losungsermittlung, welche einen höheren Grad an Dokumentation als der Kassa...

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