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SWK 12, 20. April 2007, Seite S 407

Freibetrag für investierte Gewinne - kein Ausschluss für bestimmte Bezieher selbständiger Einkünfte

Information des Bundesministeriums für Finanzen

Das Bundesministerium für Finanzen hat zum Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG 1988) im letzten Absatz der Rz. 3701 der EStR 2000 die Ansicht vertreten, dass Steuerpflichtige, die betriebliche Einkünfte erzielen, ohne einen Betrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu haben, keinen Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch nehmen können. Dies trifft z. B. zu auf:

• Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Testamentsvollstrecker, Vereinsfunktionäre, Sachwalter als Bezieher von Einkünften nach § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988;

• Gesellschafter-Geschäftsführer i. S. d. § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988;

• Ärzte hinsichtlich der Sonderklassegebühren (§ 22 Z 1 lit. a letzter Satz EStG 1988).

Das Bundesministerium für Finanzen hält die genannte Ansicht nicht mehr aufrecht. Bei Vorliegen derartiger Einkünfte steht bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Freibetrag für investierte Gewinne zu. Der letzte Absatz der Rz. 3701 der EStR 2000 entfällt ersatzlos, im Übrigen bleibt Rz. 3701 aber unverändert. Sie lautet daher:

Rz. 3701:

Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG 1988) kann ab der Veranlagung 2007 ein Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG 1988 in der Fassung des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 101/2006) geltend gemacht werden.

Bei In...

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