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SWK 6, 15. Februar 2007, Seite 7

Gebühren: Werknutzungsvertrag

Wird im Vertrag dem Kunden keine Nutzung des Computerprogramms in einem solchen Umfang eingeräumt, die einem Verwertungsrecht nach den §§ 14 ff. UrhG gleichzuhalten wäre, liegt schon deshalb kein Werknutzungsvertrag im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG vor. - (§ 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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