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SWK 6, 15. Februar 2007, Seite S 288

Verbesserung der Beschuldigtenrechte im Finanzstrafverfahren geplant

Das FinStrG enthält im 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes Sonderbestimmungen über das gerichtliche Finanzstrafverfahren, in denen die Strafprozessordnung für anwendbar erklärt und in rund 50 Bestimmungen ergänzt bzw. abgeändert wird. Die Strafprozessordnung ist mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, einer grundlegenden Reform unterzogen worden, welche im kommenden Jahr - mit - in Kraft tritt. Diese Reform erfordert jedenfalls auch eine entsprechende Anpassung der Bestimmungen des FinStrG über das gerichtliche Finanzstrafverfahren und legt auch einige Änderungen bzw. Ergänzungen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens nahe, und zwar im Bereich der Verfahrensgrundsätze und der Rechtsstellung des Beschuldigten, was nun mit einer entsprechenden Novellierung des FinStrG geschehen soll. Der Entwurf wurde vom Finanzministerium kürzlich zur Begutachtung verschickt und kann auf der BMF-Website unter https://www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/RechtlicheGrundlage753/Fachinformation/NeueGesetze/Bundesgesetzmitdemd_6562/_start.htm eingesehen werden.

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