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Arbeitslosengeld
• Bezieht ein Abgabepflichtiger Arbeitslosengeld i. S. d. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 für einen Teil des Kalenderjahres und außerhalb dieses Teiles des Kalenderjahres steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ist damit der Tatbestand des § 3 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt. Somit hat die im § 3 Abs. 2 leg. cit. angeordnete Rechtsfolge einzutreten, dass die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Ermittlung des Steuersatzes auf das ganze Jahr hochzurechnen sind. - (§ 3 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)
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