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Energieabgabenvergütung
• Mit Urteil vom , Rs. C-368/04, entschied der EuGH über das in den Beschwerdefällen vom VwGH vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen im Zusammenhang mit der Vergütung von Energieabgaben, dass die nationalen Gerichte das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen müssen und keine Maßnahme treffen dürfen, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde. Der VwGH hat von dieser nunmehrigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH auszugehen. Damit kann aber auch in den Beschwerdefällen S. R 26den beschwerdeführenden Parteien, die nach den nationalen Bestimmungen von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen sind, nach dem Gemeinschaftsrecht, das dem nationalen Recht vorgeht, eine Energieabgabenvergütung nicht gewährt werden, weil dies rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger führen würde. - (§ 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz), (Abweisung)
(, 0158 u. w.)