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SWK 13, 1. Mai 2007, Seite R 25

Verfahren: Offenlegungspflicht

Bleibt ein Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit untätig (Offenlegungspflicht) und legt er erst vor dem VwGH seine Zurückhaltung ab, so kann dies nicht mit Aussicht auf Erfolg der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht werden. - (§ 119 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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