Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahren: Offenlegungspflicht
• Bleibt ein Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit untätig (Offenlegungspflicht) und legt er erst vor dem VwGH seine Zurückhaltung ab, so kann dies nicht mit Aussicht auf Erfolg der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht werden. - (§ 119 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
()