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ÖBA 8, August 2015, Seite 606

Unzulässigkeit von Individualanträgen (eines deutschen Kreditinstituts bzw der Inhaber von Schuldverschreibungen) auf Aufhebung von Bestimmungen des HaaSanG (Sanierung Hypo Alpe Adria) infolge Zumutbarkeit des gerichtlichen Rechtsweges

Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG; HaaSanG; HaaSanV; § 4, § 5 K-LHG

In der Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ist grundsätzlich ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen bzw die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen zu sehen. Es müssten besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des Gerichtsverfahrens selbst – trotz der ihr dort offenstehenden Möglichkeit – das Recht auf Einbringung eines Individualantrages einzuräumen (siehe VfSlg 11.823/1988). Ist ein solches gerichtliches Verfahren bereits anhängig, dann legt dies nahe, dass besondere, außergewöhnliche Umstände diesem Weg, Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, nicht entgegenstehen.

Die Höhe der Kosten des Gerichtsverfahrens begründet, wie das anhängige Gerichtsverfahren zeigt, keinen solchen außergewöhnlichen Fall. Auch mangelnde Erfolgsaussichten in einem solchen Verfahren bzw das Prozessrisiko oder damit verbundene Kostenfolgen machen diesen Weg nicht grundsätzlich unzumutbar (VfSlg 15.030/1997, 15.524/1999, 18.201/2007; ua. mwN; vgl weiters VfSlg 16.664/2002, 16.708/2002, 18.777/2009; jeweils mwN sowie Vf...

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