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SWK 13, 1. Mai 2007, Seite 461

Vorsteuerabzug bei Baurechnungen

Damit eine Vorsteuer abgezogen werden kann, müssen die Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers tragen. Es müssen dabei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben werden. Auf den Rechnungen wurden die im Firmenbuch angeführten Adressen angegeben. Wenn die Behörde der Meinung ist, dass an den im Firmenbuch angeführten Adressen keine Geschäftstätigkeit entfaltet worden ist, dann ist dies von der Behörde durch nachprüfbare Feststellungen klarzulegen. Es mag zwar die bloße Eintragung einer Geschäftsadresse im Firmenbuch allein noch nicht bewirken, dass es sich dabei um die "richtige" Adresse handelt, wenn dem Leistungsempfänger bekannt ist, dass dort keine Geschäftstätigkeit entfaltet wird. Der Abgabepflichtige hat nicht zu beweisen, dass an der auf der Rechnung angeführten Anschrift eine Geschäftstätigkeit entfaltet worden ist. Weshalb bei Auftragsbeginn Räumlichkeiten mit einer erforderlichen technischen Grundausstattung für Besprechungen und Planungen etc. am Sitz der auftragsausführenden Unternehmung notwendig sein sollten (wie dies von der Finanz gefordert wurde), und warum es ni...

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