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SWK 13, 1. Mai 2007, Seite S 456

Steuerliche Beurteilung von Fahrkosten zum Mobilsammelort anlässlich einer Bundesheerübung

Der Bw. absolvierte eine zehntätige Bundesheerübung und beantragte für die Fahrt zwischen seiner Wohnung und dem Mobilsammelort die Differenzfahrgelder als Werbungskosten.

Aus rechtlicher Sicht hatte der Bw. für die Zeit der Bundesheerübung zwischenzeitig einen anderen Arbeitgeber an einem anderen Beschäftigungsort. Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten, die bei einer einfachen Fahrstrecke von unter 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind.

Ist die einfache Fahrstrecke, die überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zurückgelegt wird, länger, hat der Steuerpflichtige Anspruch auf das Pendlerpauschale.

Da die Fahrten zwischen Mobilsammelort und Wohnort lediglich zweimal erfolgten, liegt kein Überwiegen vor.

Der Bw. hat somit zwar Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag, nicht aber auf das Pendlerpauschale.

Mit diesen Pauschbeträgen sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten, weitere mit diesen Fahrten in Zusammenhang stehende Aufwendungen (Differenz zwischen Kostenersatz und Kilometergeld) können daher nicht berücksichtigt werden. (UFS Graz vom , RV/0112-G/03)

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