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SWK 13, 1. Mai 2007, Seite S 451

Pflegeheimkosten der Mutter nur bei Übersteigen der übertragenen Vermögenswerte außergewöhnliche Belastung

Gem. § 34 EStG können bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen unter der Voraussetzung, dass sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, in Abzug gebracht werden.

Bloße Vermögensumschichtungen führen zu keiner außergewöhnliche Belastung (). Soweit die gegen eine Stpfl. erhobenen Ansprüche im Wert der im Erb- und Schenkungsweg übernommenen Vermögenssubstanzen ihre Deckung finden, liegt insoweit keine Belastung i. S. d. § 34 EStG 1988 vor. Ob die Belastung mittelbar oder unmittelbar mit der Vermögensübertragung (Übertragung eines Einfamilienhauses) in Zusammenhang steht, ist hierbei ohne Bedeutung ().

Ist das Einkommen der Mutter für die Pflegekosten nicht ausreichend, liegt insofern eine Mitverursachung des Bw. vor, als er sich Vermögen übertragen ließ und deshalb für den Pflegerückstand aufzukommen hat.

Übersteigen die Pflegeheimkosten den Verkehrswert der Liegenschaft nicht, wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw. nicht beeinträchtigt, und es liegt keine außergewöhnliche Belastung vor. (UFS Innsbruck vom , RV/0528-I/04)

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