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SWK 13, 1. Mai 2007, Seite S 448

Land- und forstwirtschaftliche Zweifelsfragen

BMF klärt Zweifelsfragen

Gerhard Petschnigg

Im Rahmen des 2. EStR-Wartungserlasses 2006wurde eine Vielzahl von land- und forstwirtschaftlichen Fragen behandelt. Im Folgenden erfolgt eine Auswahl davon.

1. Maßgeblicher Einheitswert (Rz. 4142 EStR)

Der maßgebliche Einheitswert ergibt sich aus Eigenbesitz plus Zupachtungen minus Verpachtungen. Bei Zupachtungen ist der Hektarsatz des Pächters maßgebend. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Zurechnung einer Zu- oder Verpachtung stellt die LuF PauschVO 2006 klar, dass es nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auf die Bewirtschaftung während des Veranlagungszeitraumes ankommt. Im Zweifel kann daher die Regel "Wer die Ernte hat, der hat die Zurechnung" gelten. Ist im maßgeblichen Einheitswertbescheid des Pächters für die betreffende Vermögensunterart (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau) kein Hektarsatz ausgewiesen, so ist der entsprechende im Einheitswertbescheid des Verpächters ausgewiesene Hektarsatz anzuwenden. Diesen Hektarsatz hat das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen.

Auf unterjährige Grundstückskäufe und -verkäufe ist diese Regel nicht anwendbar. Die Zurechnung von unterjährig zugekauften Flächen erfolgt im Fall der Vollpauschalierung erst zum darauf folgenden 1.1. an den Kä...

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