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ASoK 11, November 2017, Seite 420

Diensterfindungsvergütung als Abfertigungsbestandteil

In jedem Fall!

Stefan Schuster

Der , zu Recht erkannt, dass regelmäßig bezogene Diensterfindungsvergütungen in die Abfertigungsgrundlage einzubeziehen sind. Dass dem so ist, hat der OGH bereits bei zur Erfindertätigkeit Beschäftigten in der Vergangenheit ausgesprochen. Mit der nun ergangenen Entscheidung wurde somit klargestellt, dass regelmäßig bezogene Diensterfindungsvergütungen in jedem Fall, also unabhängig davon, ob die abfertigungsberechtigte Person als Erfinder angestellt war oder nicht, bei der Berechnung der Abfertigung zu beachten sind.

1. Sachverhalt

Die Klägerin war Mitarbeiterin in einem Unternehmen. Ihre Dienstverpflichtung umfasste – strittigerweise – keine Erfindungstätigkeit. Die Klägerin behauptete, dass die Erfindungstätigkeit Teil ihrer vertraglich vereinbarten Tätigkeit war, die Dienstgeberin verneinte dies. Für zwei getätigte Diensterfindungen erhielt die Klägerin jährlich abgerechnete Diensterfindungsvergütungen.

Die ehemalige Dienstnehmerin forderte die Berücksichtigung der Diensterfindungsvergütungen bei ihrer Abfertigungszahlung, was die Beklagte unterließ.

2. Rechtsfrage und Urteil

In der von der ehemaligen Dienstnehmerin eingebrachten außero...

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