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Diensterfindungsvergütung als Abfertigungsbestandteil
In jedem Fall!
Der , zu Recht erkannt, dass regelmäßig bezogene Diensterfindungsvergütungen in die Abfertigungsgrundlage einzubeziehen sind. Dass dem so ist, hat der OGH bereits bei zur Erfindertätigkeit Beschäftigten in der Vergangenheit ausgesprochen. Mit der nun ergangenen Entscheidung wurde somit klargestellt, dass regelmäßig bezogene Diensterfindungsvergütungen in jedem Fall, also unabhängig davon, ob die abfertigungsberechtigte Person als Erfinder angestellt war oder nicht, bei der Berechnung der Abfertigung zu beachten sind.
1. Sachverhalt
Die Klägerin war Mitarbeiterin in einem Unternehmen. Ihre Dienstverpflichtung umfasste – strittigerweise – keine Erfindungstätigkeit. Die Klägerin behauptete, dass die Erfindungstätigkeit Teil ihrer vertraglich vereinbarten Tätigkeit war, die Dienstgeberin verneinte dies. Für zwei getätigte Diensterfindungen erhielt die Klägerin jährlich abgerechnete Diensterfindungsvergütungen.
Die ehemalige Dienstnehmerin forderte die Berücksichtigung der Diensterfindungsvergütungen bei ihrer Abfertigungszahlung, was die Beklagte unterließ.
2. Rechtsfrage und Urteil
In der von der ehemaligen Dienstnehmerin eingebrachten außero...