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SWK 13, 1. Mai 2007, Seite 441

Kein Alleinerzieherabsetzbetrag bei eheähnlicher Gemeinschaft

Gem. § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ist Alleinerzieher ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt.

Indizien für eine Lebensgemeinschaft sind beispielsweise die polizeiliche Meldung an demselben Wohnort, gemeinschaftliche Zustelladresse, gemeinsame Anschaffung einer Wohnung und der Wohnungseinrichtung. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt vor, wenn zwei Personen in einer auf Dauer eingerichteten Lebensgemeinschaft zusammenleben.

Eine Lebensgemeinschaft ist ein eheähnlicher Zustand mit dem typischen Erscheinungsbild eines ehelichen Zusammenlebens, wozu eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört, wobei jedoch nicht alle Merkmale vorliegen müssen.

Für das Vorliegen einer solchen spricht die gemeinsame Anschaffung der Einrichtung und die Bestreitung des täglichen Lebens, wenn die Anschaffungen abwechselnd getragen werden und in der Folge gemeinschaftlich genutzt werden. Dies gilt auch für die Organisation der Hausarbeit, ein gemeinsam errichtetes Einfamilienhaus, dessen Finanzierung im Wege der Solidarhaftung für einen gemeinsamen Kredit erfolgte (finanzielle Verflechtung), und die gegenseitig...

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