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Aufwendungen einer Volksschullehrerin
Aufwendungen einer Volksschullehrerin (§ 16 EStG)
Aufwendungen für therapeutische Supervision, Lebens- und Sozialberatung können als Aufwendungen für Aus- und Fortbildung in Zusammenhang mit der von der StPfl. ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit angesehen werden ().