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SWK 13, 1. Mai 2007, Seite 5

Zurechnung von Einnahmen

Zurechnung von Einnahmen (§ 2 EStG)

Zwecks Erlangung von Pensionsansprüchen hat ein Versicherungsvertreter ab Pensionsantritt die Nachfolgeprovisionen als Einnahmen seiner Ehefrau erklärt. Dies wurde als Überlassung bezogener Einkünfte behandelt und beim Ehemann weiterhin der Besteuerung unterzogen. Der Umstand, dass ursprünglich das Finanzamt die Einkünfte bei seiner Frau besteuert hat, kann den Bfr. in seinen Rechten selbst dann nicht verletzen, wenn die gegenüber der Ehefrau ergangenen Bescheide rechtskräftig und unabänderlich geworden sind ().

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