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ÖBA 8, August 2015, Seite 604

VwGH zur Auslegung der Bestimmungen des WAG 2007 über Leitlinien zu Interessenkonflikten bzw zur Durchführungspolitik

§ 35, § 52 Abs 1 bis 3 WAG 2007; § 95 WAG 2007; § 9 VStG

Eine abteilungsinterne Weisung genügt nicht den Anforderungen an Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten im Sinne des § 35 WAG 2007.

VwGH zu den Anforderungen an eine personelle Trennung des Eigen- und des Kundenhandels.

In der Durchführungspolitik nach § 52 (Abs 3 Z 2) WAG 2007 sind die Einrichtungen, an die Anträge weitergeleitet werden, namentlich (individualisiert) zu nennen; eine bloße Anführung der Art der Institutionen, bei denen Fremdgeschäfte durchgeführt werden, ist nicht ausreichend.

– ebenso und 0053

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die – damalige – belangte Behörde das gegen die Revisionswerberin als Mitglied des Vorstandes der B Bank gemäß § 9 Abs 1 VStG geführte Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der FMA vom gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt (gegen Spruchpunkt 2. hat die Revisionswerberin keine Berufung erhoben) und in teilweiser Abänderung der hier noch gegenständlichen Spruchpunkte 3. und 4. des genannten Straferkenntnisses die Revisionswerberin folgen...

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