Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 8, August 2015, Seite 598

VwGH zur Bedeutung der Verpflichtung zur Teilnahme an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs gem § 27a BWG

§ 27a (insb Z 1 – Z 4), § 39 Abs 1, § 70 Abs 4 Z 1 BWG; Art 416 Abs 1 lit f VO (EU) 575/2013

Aus dem Wortlaut des § 27a BWG ist für die Beantwortung der Frage, worum es sich bei einem an ein Zentralinstitut „angeschlossenen“ Kreditinstitut handelt, wenig zu gewinnen. Auch nach den Mat zur BWG Nov BGBl I 2007/108 wird der „Anschluss an ein Zentralinstitut“ gesetzlich nicht für bestimmte Institute vorgeschrieben, vielmehr wird damit ein grundsätzlich historisch vorgefundener Zustand umschrieben, an den der GesetzgeberS. 599 lediglich anknüpft, der aber nicht gesetzlich verfügt wird.

Zur Feststellung des „Angeschlossenseins“ ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Ausgangspunkt einer Betrachtung der rechtlichen Beziehungen zwischen der Primärbank und dem Zentralinstitut ist eine – allenfalls wechselseitige – gesellschaftsrechtliche Beteiligung, die in Verbindung mit der (Erlaubnis zur) Verwendung von Logo und Firma des Verbundes zwar nicht für sich allein genommen, jedoch in Verbindung mit anderen Merkmalen, als Indiz für ein „Angeschlossensein“ anzusehen ist. Neben der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung spricht ein – etwa in den Satzungen festgelegter – gemeinsamer Zweck der Geschäftstätigkeiten von Primärbank und Zen...

Daten werden geladen...