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Keine Anrechnung von Gewinnen infolge korrekter Beratung auf Fehlberatungsschäden
Dass Schaden und Vorteil nicht aus demselben Ereignis entsprungen sind, schließt die Vorteilsausgleichung zwar nicht aus, weil es genügt, wenn beide im selben Tatsachenkomplex wurzeln. Der dafür erforderliche, sachliche Zusammenhang besteht aber nicht zwischen Fehlberatungsschäden und Gewinnen aus einer korrekten Beratung mehrere Jahre später.
Aus der Begründung:
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die beklagte Partei den Klägern dafür haftet, dass sie ihnen in einem Beratungsgespräch im November/Dezember 2007 nicht den Verkauf der ursprünglich erwünscht erworbenen Aktien empfahl.
Den vom Berufungsgericht wegen dieser Fehlberatung zugesprochenen Schadenersatz, der aus der Differenz zwischen jenem Verkaufserlös, den die Kläger bei einem Verkauf im Dezember 2007 erzielt hätten und dem tatsächlich im Jahr 2009 erzielten Verkaufspreis resultiert, zieht die außerordentliche Revision ausschließlich mit dem Argument in Zweifel, dass – unter dem Gesichtspunkt der „Vorteilsanrechnung“ – zu berücksichtigen sei, dass die Kläger aufgrund der Empfehlung ihres Beraters anlässlich des Verkaufs 2009 den Verkaufspreis in Finanzinstrumente investi...