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ÖBA 8, August 2015, Seite 597

Keine Durchführungspflicht bei fehlender Kontodeckung

§§ 1295, 1400 ABGB; § 39 ZaDiG

Die Bank ist nicht zur Durchführung eines Überweisungsauftrags verpflichtet, wenn das Konto des Überweisenden durch die Ausführung ins Debet kommtS. 598 oder bereits einen Debetstand aufweist und auch keine Kreditvereinbarung vorliegt.

Aus der Begründung:

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es fehle Rsp des OGH zur Frage, inwieweit dem Dritten als Vertragspartner eines Kunden der beklagten Bank aufgrund einer „schuldhaft“ unterbliebenen Durchführung eines vom Bankkunden erteilten Überweisungsauftrags ein Schadenersatzanspruch gegen die Bank zustehe, wenn infolge Insolvenz des Bankkunden die Einbringlichkeit der Forderung nicht mehr zu erwarten sei.

Entgegen [diesem] Ausspruch ist die Revision nicht zulässig.

1. Der an eine Bank erteilte Überweisungsauftrag ist ein Sonderfall der bürgerlich-rechtlichen Anweisung (RS0109095; RS0019656 [T2, T 3]). Er ist kein Auftrag im technischen Sinn, sondern eine einseitige, nicht zustimmungsbedürftige Weisung des Kunden an die Bank im Rahmen des bestehenden Girovertrags (RS0017140 [T8]). Die im Girovertrag vereinbarte grundsätzliche Verpflichtung der Bank, den bargeldlosen Z...

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