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Zum exekutionsrechtlichen Bestimmtheitserfordernis beim Zinsenzuspruch
Die Formulierung „8% über dem Basiszinssatz“ ist synonym mit der vom Gesetzgeber des UGB verwendeten Formulierung „8%-Punkte über dem Basiszinssatz“ zu verstehen. Ein derart formulierter Urteilsspruch ist daher aufgrund von § 8a EO für eine Exekutionsbewilligung hinreichend bestimmt.
(3 Ob 12/15h)
Aus der Begründung:
Die Verpflichtete als Beklagte wurde mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Urteil des BG Wels vom zu AZ 6 C 453/10h verpflichtet, der Betreibenden als Klägerin € 746.728,92 samt Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zum jeweiligen 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres aus jeweils € 17.778,26 seit jeweils dem 6. näher bezeichneter Monate beginnend mit Juni 2009 bis zuletzt November 2012 binnen 14 Tagen zu bezahlen sowie die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Mit ihrem Exekutionsantrag begehrte die Betreibende aufgrund dieses Urteils zur Hereinbringung der gesamten Kapitalforderung, der Zinsen und der Kosten die Bewilligung der Fahrnisexekution. Den im Verfahren allein strittigen Zinsenzuspruch präzisiert der Exekutionsantrag rechnerisch durch Addition von 8% mit dem Basiszinssatz, woraus sich etwa für die erste Zin...