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ÖBA 8, August 2015, Seite 594

Zum Lauf der Frist gemäß § 57 GBG für den Antrag auf Löschung von Zwischeneintragungen

§ 57 GBG

Die 14-Tages-Frist, um um die Löschung von Zwischeneintragungen gemäß § 57 GBG anzusuchen, läuft bereits ab Rechtskraft der Eintragungsbewilligung dem Erwerber der Liegenschaft gegenüber. Dass die Rechtsmittelfrist allenfalls noch für Dritte, wie etwa für Pfandgläubiger, offen ist, verlängert die Frist nicht.

Aus der Begründung:

Das Eigentumsrecht der Antragstellerin an der gegenständlichen Liegenschaft wurde mit Beschluss vom im Rang der bestandenen Rangordnung für die Veräußerung eingetragen. Der Beschluss wurde der Antragstellerin (am ), nicht aber der Veräußerin zugestellt.

Das Erstgericht wies den am eingebrachten Antrag der Liegenschaftseigentümerin auf Löschung eines Pfandrechts (Zwischeneintragung) wegen Versäumung der Frist des § 57 Abs 1 S 2 GBG ab. Die Löschung müsse binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der in der angemerkten Rangordnung bewilligten Einverleibung beantragt werden. Rechtskraft bedeute den Ablauf der dem Löschungsberechtigten zur Verfügung stehenden Rekursfrist, nicht aber Rechtskraft gegenüber allen Beteiligten.

Das Rekursgericht teilte diese Rechtsansicht.

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Wird die Einverleibung der (hier relevanten) Veräußerung der Liegenschaft in der angemerkten Rangordnung bewilligt, ist nach

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