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SWK 8, 10. März 2007, Seite 27

Kennzeichnungspflichten in E-Mails, Geschäftsbriefen und auf Websites gemäß § 14 UGB

Neuregelung will Informationsdefizit verhindern

Stephan Hofmann und Helen Pelzmann

Gemäß § 14 HGB waren Kapitalgesellschaften verpflichtet, bestimmte Pflichtangaben in allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen aufzunehmen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet waren. Mit wurde das HGB vom neuen Unternehmensgesetzbuch (UGB) abgelöst.Die Modernisierung des HGB führte zu einer umfassenden Liberalisierung des Firmenrechts. Gleichzeitig wurden die bisherigen Regelungen über die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen erweitert. Hierdurch sollte im Geschäftsverkehr sichergestellt werden, dass trotz der liberalen Firmenbildungsvorschriften leicht die notwendigen Informationen über den Vertragspartner im Firmenbuch ausfindig gemacht werden können.Die Neuregelung mit § 14 UGB richtet sich an sämtliche im Firmenbuch eingetragene Unternehmer. Erfasst sind nunmehr nicht bloß Kapitalgesellschaften, sondern insbesondere auch eingetragene Einzelunternehmer, offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG) und Genossenschaften.

1. Allgemeine Pflichtangaben

Ein eingetragener Unternehmer hat gemäß § 14 UGB auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise - wie bspw. E-Mails - an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf seiner Website folgende...

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