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ÖBA 8, August 2015, Seite 592

Zur Ausnutzung einer Rangordnung zur Verpfändung bei Firmenänderung des Pfandbestellers

§§ 10, 11a ERV; §§ 1, 20 21, 53, 56, 87 GBG; §§ 89c, 91c GOG

Gemäß § 56 Abs 2 GBG kann die Eintragung im angemerkten Rang selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen worden ist. Umso weniger steht die bloße Änderung des Firmenwortlauts des Eigentümers bis zur Pfandbestellung seinem Eintragungsgesuch entgegen.

Aus der Begründung:

Die Antragstellerin begehrte aufgrund der Pfandurkunde vom und des Rangordnungsbeschlusses vom im Rang der zur TZ 312/2013 eingetragenen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung ob näher bezeichneter, im Eigentum der V GmbH & Co KG, FN …, stehender Anteile an der Liegenschaft EZ … GB … N … die Einverleibung eines Pfandrechts und die Anmerkung der Beschränkung dieses Pfandrechts durch das Kautionsband. In der Pfandurkunde vom scheint als Kreditnehmerin und Pfandbestellerin die „P GmbH & Co KG, FN …“ auf; diese ist auch im Rangordnungsbeschluss vom S. 593 als Eigentümerin der von der Anmerkung betroffenen Miteigentumsanteile genannt.

Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, dass das Antragsbegehren durch die Urkunden...

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