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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Pauschalierung der Werbungskosten
Pauschalierungsmöglichkeit ab der Veranlagung 2006
Mit dem 2. EStR-Wartungserlass 2006wurde seitens des BMF erstmals die Möglichkeit eröffnet, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz der Einnahmen zu ermitteln.
Ab der Veranlagung 2006 bestehen keine Bedenken, wenn im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei einer Vermietung von Zimmern oder Appartements mit Frühstück, bei der die Bettenzahl insgesamt nicht mehr als zehn Fremdenbetten umfasst, die Werbungskosten mit 50 % der Einnahmen (ohne USt und Kurtaxe) geschätzt werden. Bei Anwendung der Bruttomethode sind die bezahlte USt und die Vorsteuer aus Anlageninvestitionen gesondert absetzbar. Die Kurtaxe kann als Durchlaufer sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Werbungskosten außer Ansatz bleiben.
Bei einer Vermietung von nicht mehr als fünf Appartements ohne Erbringung von Nebenleistungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bestehen ab der Veranlagung 2006 keine Bedenken, wenn die Werbungskosten mit 30 % der Einnahmen (ohne USt und Kurtaxe) geschätzt werden. Bei Dauervermietung von Wohnungen ist ein Abzug von pauschalen Werbungskosten unzulässig.