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ÖBA 8, August 2015, Seite 588

Keine Amtshaftung der Republik Österreich für den Vertrieb des Herald-Fonds

§§ 5, 1311 ABGB; § 1 AHG; §§ 1, 3 FMABG; §§ 24, 25, 31 InvFG 1993

§ 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2008/136 ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. Das Vertriebsuntersagungsverfahren gemäß § 31 InvFG 1993 bezweckt auch den Schutz der Anleger; Versäumnisse der FMA in diesem Zusammenhang können daher Amtshaftungsansprüche von Anlegern begründen.

Schon nach dem InvFG 1993 galt der sog Trennungsgrundsatz, also die Trennung von Verwahrung und Verwaltung des Fondsvermögens, auch für ausländische Kapitalanlagefonds, und zwar sowohl auf Haupt- als auch auf Delegationsebene.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. […]

2. Zutreffend haben die Vorinstanzen die Anwendbarkeit des § 3 Abs 1 FMABG in der Fassung der Novelle BGBl I 2008/136 auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte verneint. Diese Novelle ordnet keine Rückwirkung der Bestimmung an, mit der der Kreis der amtshaftungsrechtlich geschützten Personen beschränkt bzw erstmals explizit festgelegt wurde (1 Ob 186/11a, dazu G. Graf, ecolex 2012, 768). Angesichts des Umstands, dass insb § 25 InvFG 1993 primär dem Anlegerschutz dient (Sieberer, Das europäische Investmentrecht und das Investmentfondsgesetz 1993 [1996], 2...

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