Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 25, 1. September 2007, Seite 703

Rechnungen im Strudel des babylonischen Sprachengewirrs

Gerhard Gaedke und Michael Tumpel

Der österreichische Unternehmer Ö liefert innergemeinschaftlich Waren nach Italien an IT. Der italienische Unternehmer IT wünscht eine Rechnung in italienischer Sprache. Erfüllt die Rechnungslegung in italienischer Sprache die Rechnungsverpflichtungen des Art. 11 Abs. 1 UStG? Für den Fall, dass ein italienischer Unternehmer Waren in Österreich liefert (Lieferort in Österreich) und darüber eine Rechnung in italienischer Sprache ausstellt, stellt sich die Frage, ob diese Rechnung zum Vorsteuerabzug in Österreich berechtigt.

Antwort: Im UStG findet sich keine Bestimmung, in welcher Sprache eine Rechnung auszustellen ist, um den Anforderungen des § 11 bzw. Art. 11 UStG zu entsprechen. Unter Rückgriff auf § 131 BAO wird daher eine Rechnung in jeder lebenden Sprache verfasst werde können (Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig [Hrsg.], UStG-Kommentar, 1.01, § 11 Rz. 62). Die Verfassung der Rechnung in italienischer Sprache wird daher sowohl hinsichtlich des Art. 11 UStG als auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs gem. § 12 Abs. 1 Z 1 i. V. m. § 11 UStG den Anforderungen des österreichischen UStG genügen. Die Abgabenbehörde kann jedoch gem. § 131 Abs. 1 Z 1 BAO beglaubigte Übersetzungen in die Amtssprache verlangen. Nach Art. 231 der MwSt-RL können die Mitgliedstaaten zu Kontro...

Daten werden geladen...