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Prüfung der Rechnungslegungspflicht kann viele Jahre zurückführen
Schwankende Umsätze als Risiko bei der richtigen Beurteilung
Welche Beobachtungsjahre für den Eintritt oder den allfälligen Wegfall der Rechnungslegungspflicht nach UGB heranzuziehen sind, hängt bei nicht im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmern und bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts davon ab, ob der Umsatz 2006 die Grenzen des § 125 BAO i. d. F. bis 2006 überschritten hat oder nicht. Die Fokussierung auf ein einziges Jahr erleichtert die Prüfung in der Mehrzahl der Fälle deutlich. In Fällen mit schwankenden Umsätzen können jedoch geringfügig unterschiedliche Sachverhalte zu gänzlich anderen Ergebnissen oder auch zu unrichtigen Beurteilungen führen.
1. Auswahl der Beobachtungsjahre
Rechnungslegungspflicht gem. § 189 UGB und damit die Verpflichtung zur Gewinnermittlung gem. § 5 EStG bei Einkünften aus Gewerbebetrieb tritt ein
• ab dem zweitfolgenden Jahr (= nach einem "Pufferjahr"), wenn die Umsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Jahren die Grenze von 400.000 Euro überschreiten oder
• schon ab dem folgenden Jahr, wenn der Schwellenwert um mindestens die Hälfte überschritten wird, d. s. 600.000 Euro.
Das erste Beobachtungsjahr für das Überschreiten dieser Umsatzgrenzen ist für Unternehmer, die vor dem noch nicht rechnungslegungspflichtig waren, das Jahr 2007. Ha...