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Und jetzt: Auch weitere einheitswertabhängige Geldleistungen verfassungswidrig?
Die Steuerberechnung von jahrzehntelang überholten Werten ist gleichheitswidrig - Dominoeffekt für weitere Abgaben
Mit Erkenntnis vom , G 54/06 u. a., hat der VfGH § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG, wodurch Erwerbe von Todes wegen der Erbschaftssteuer unterliegen, mit Wirksamkeit vom als verfassungswidrig aufgehoben. Danach bestehen zwar gegen eine Erbschaftssteuer an sich und gegen die Bewertung des Systems der Einheitswerte keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Da es aber bei der Bemessung der Erbschaftssteuer nicht darauf ankommt, was jemand konkret heute und jetzt erbt, sondern welchen Wert der Grundbesitz vor Jahrzehnten - nämlich zum - hatte, ist die Grundnorm für die Ermittlung der Erbschaftssteuer gleichheitswidrig. Unter Bedachtnahme auf diese Auffassung des VfGH stellt sich die Frage nach der Verfassungskonformität der weiteren vom Einheitswert abhängigen Abgaben - deren Ertrag übewiegend den Gemeinden zufließt und denen damit für deren Haushalte entscheidende Bedeutung zukommt - und sonstigen Geldleistungen.
1. Sachgerechte Bewertung von Grundbesitz
Aus dem Gleichheitssatz wird ein allgemeines Sachlichkeitsgebot abgeleitet. Es ist dabei zu prüfen, ob eine gesetzliche Bestimmung für sich (und nicht aus dem Vergleich mit anderen Regelungen) allein zu dem von ihr erfassten Sachverhalt in Bezug gesetzt gesehen überhaup...