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SWK 10, 1. April 2007, Seite S 384

Kleinunternehmerregelung im Erbfall

Umsatzsteuerprobleme in Frage und Antwort

Gerhard Gaedke und Michael Tumpel

Ein Unternehmer betreibt einen Gewerbebetrieb und verzichtet im Jahr 01 auf die Kleinunternehmerregelung. Mitte des Jahres 02 verstirbt der Unternehmer, und der Betrieb geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Sohn über. Ist der Sohn an die Frist des § 6 Abs. 3 UStG 1994 gebunden?

Antwort: Gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 bindet die Erklärung über den Verzicht zur Kleinunternehmerregelung den Unternehmer für fünf Kalenderjahre. Ruppe, UStG, § 2 Tz. 150 führt hierzu aus: "UStl. maßgebende Fristen, die vom Rechtsvorgänger in Gang gesetzt wurden, laufen beim Rechtsnachfolger weiter, wenn dies dem Zweck des Fristenlaufes entspricht. Dies gilt beispielsweise für den zehnjährigen Berichtigungszeitraum nach § 12 Abs. 10, nicht hingegen für Fristen, die vom Rechtsvorgänger durch Ausübung von Wahlrechten in Gang gesetzt wurden (z. B. Ist-Besteuerung, Regelbesteuerung)." Daher bindet die Erklärung des Rechtsvorgängers den Erben nicht, sondern ist von diesem neu auszuüben (Rz. 204 UStR). In diesem Sinn auch die deutsche Judikatur und Literatur zur Bindungsfrist; u. a. Lippross, Umsatzsteuer, 692: "Ein Gesamtrechtsnachfolger ist nicht an den vom Rechtsvorgänger erklärten Verzicht (§ 19 dUStG, Besteuerung der Kleinunternehmer) gebunden."

VON STB GERHA...
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