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Artikel 5 Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 98 lautet:
"§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.
(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
EB: Derzeit erfolgt die elektronische Kommunikation zwischen der Finanzverwaltung des Bundes und den Abgabepflichtigen bzw. ihren Vertretern in FinanzOnline und beruht in zustellrechtlicher Hinsicht auf der Übergangsregelung des § 40 Abs. 5 ZustG. Diese Übergangsregelung läuft jedoch mit aus.
Um zu verhindern, dass im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung bei elektron...