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SWK 14, 15. Mai 2007, Seite 27

Betriebserwerb

Es kommt für die Frage, ob ein Betrieb im Ganzen erworben wurde, auf die Verhältnisse beim Übereignenden an, weil in Bezug auf dessen Verhältnisse zu prüfen ist, ob der Erwerber durch die Übernahme der wesentlichen Betriebsmittel in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen. Auch ist es für das Vorliegen eines Betriebserwerbs nicht entscheidend, ob der S. 28Erwerber den Betrieb unverändert weiterführt. - (§ 10 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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